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Regelungen: Was angestellte Zahnärztinnen und Praxisinhaber in der Schwangerschaft beachten müssen

Jennifer Schulte-Tickmann von Jennifer Schulte-Tickmann
Lesezeit: ca. 6 Min. | Beitrag vom :

Inhaltsverzeichnis:


Bereits im Grundgesetz ist verankert: "Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft." Ob Zahnärztin oder Zahnmedizinische Fachangestellte - bei einer Schwangerschaft als Angestellt in einer Zahnarztpraxis gilt es einige rechtliche Regelungen zu beachten. Doch auch der Arbeitgeber hat Rechte und Pflichten, die er bei der Schwangerschaft seiner Mitarbeiterin zu beachten hat. Welche das im Einzelnen sind, werden wir hier klären.

Bitte beachten Sie: Auch wenn wir um eine Aktualität bemühen, erfolgen alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

Schwangerschaft_Zahnarztpraxis
Bei der Schwangerschaft in der Zahnarztpraxis müssen besondere Regeln des Mutterschutzes beachtet werden.

Laut dem Mutterschutzgesetz, das die Mutter und das ungeborene Kind vor körperlichen Belastungen schützen soll, darf die werdende Mutter nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, in denen sie gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist (§ 4 Abs. 1 MuSchG).

Außerdem darf sie keine Arbeiten ausführen, in denen die Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, erhöht ist und somit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die sogenannte "Leibesfrucht" besteht (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG).

Schwangerschaft Zahnarztpraxis: Die Pflichten des Arbeitgebers

Die Pflicht des Arbeitgebers innerhalb einer Zahnarztpraxis ist es, diese Verordnung einzuhalten und somit den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen einer schwangeren Zahnarzthelferin oder angestellten Zahnärztin so zu gestalten, dass das Leben und die Gesundheit von Mutter und Leibesfrucht nicht gefährdet werden. Unter diese Verordnung fallen in einer Zahnarztpraxis alle Behandlungen am Patientenstuhl, da hier eine erhöhte Infektionsgefahr besteht.

Beschäftigungsverbot der Zahnarzthelferin oder Zahnärztin für Patientenbehandlung

Auch das Tragen von Einmalhandschuhen ist zumindest im Umgang mit schneidenden, stechenden oder rotierenden Instrumenten keine Möglichkeit, dem Risiko der Infektionsgefahr vorzubeugen, da auch dadurch kein 100-prozentiger Schutz vor einer Infektion gegeben ist.

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Da der Arbeitgeber ab Kenntnis der Schwangerschaft für das Wohlergehen der werdenden Mutter und das des Ungeborenen am Arbeitsplatz verantwortlich ist, muss ab diesem Zeitpunkt ein sofortiges Beschäftigungsverbot für die Assistenz bei Operationen wie zum Beispiel Parodontosebehandlungen, das Entfernen von Zahnstein, das Abblasen, Bohren und Fräsen, Aufräumen, Reinigen und Desinfizieren verunreinigter Instrumente sowie die Bearbeitung nicht desinfizierter Abdrücke ausgesprochen werden.

Angestellte Zahnärztinnen sowie alle anderen weiblichen Angestellten innerhalb einer Zahnarztpraxis sind bei einer Schwangerschaft von diesem Beschäftigungsverbot betroffen. Dieses ist selbst dann wirksam, wenn die Mitarbeiterin schriftlich darauf verzichten möchte. Alternativ kann die schwangere Mitarbeiterin dann für Verwaltungstätigkeiten oder Patientenbesprechungen ohne Behandlung eingesetzt werden.

Kein Beschäftigungsverbot für praxisinhabende Zahnärztinnen

Ist die leitende Inhaberin einer Zahnarztpraxis schwanger, gelten für sie andere Regeln. Hier greift das Beschäftigungsverbot und das MuSchG nicht.

Theoretisch könnten Praxisinnhaberinnen also bis kurz vor der Entbindung ihrer Arbeit nachgehen. Dabei liegt es in ihrer Verantwortung, auf das gesundheitliche Wohl ihres Kindes zu achten. Sollte es zu Beinträchtigungen kommen, tragen sie das Risiko alleine.

Für Praxisinhaberinnen gibt es jedoch auch keine staatlichen Ausgleichszahlungen. Sollten Zahnärztinnen jedoch gesetzlich krankenversichert sein, kann für sie der Anspruch auf Mutterschaftsgeld gelten.

Das Röntgen

Für die schwangere ZFA oder die Zahnärztin besteht beim Röntgen zwar kein grundsätzliches Beschäftigungsverbot mehr im Kontrollbereich, doch können auf den Arbeitgeber erhebliche Konsequenzen zukommen, sollte er Folgendes bezüglich des Röntgens nicht beachten: Die Strahlenexpositionen müssen wöchentlich ermittelt, aufgezeichnet und bis zum 75. Lebensjahr der schwangeren Zahnmedizinischen Fachangestellten oder Zahnärztin und bis mindestens 30 Jahre nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses aufbewahrt werden. Diese dürfen den Grenzwerte der Röntgenverordnung nicht überschreiten. Bei Nichteinhaltung dieser Überwachungsmaßnahmen droht dem Arbeitgeber durch die zuständige Aufsichtsbehörde ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Zudem steht der Arbeitgeber in der Pflicht, sollte das Kind der schwangeren ZFA oder Zahnärztin behindert zur Welt kommen und diese Behinderung auf den Einfluss der Röntgenstrahlen zurückzuführen sein, die Einhaltung der Überwachungsmaßnahmen detailliert vorzulegen. Kann er dies nicht, besteht die Gefahr einer lebenslangen Schadenersatz- und Unterhaltsverpflichtung.

Aufsichtsbehörde informieren

Für den Arbeitgeber gilt es weiterhin Folgendes zu beachten: Bei Kenntnis der Schwangerschaft der ZFA oder Zahnärztin muss er unvermittelt die für den Arbeitsschutz zuständige Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft der Mitarbeiterin unter Angabe des Namens, des voraussichtlichen Entbindungstermins, der Arbeitszeit und der Art der Tätigkeit informieren (Schwangerschaftsanzeige).

Einhaltung der Arbeitszeiten und Freistellung

Die tägliche Arbeitszeit der Schwangeren darf achteinhalb Stunden nicht überschreiten, sowie maximal 90 Stunden in zwei Wochen. Für Minderjährige gilt sogar eine maximale Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag, bzw. 80 Stunden in zwei Wochen. Für Vorsorge-Untersuchungen muss die angestellte schwangere Zahnärztin oder schwangere Zahnarzthelferin freigestellt werden, sofern diese nicht außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden können.

Pflichten der schwangeren ZFA / Zahnärztin

Die schwangere angestellte Zahnärztin oder ZFA hat ebenso Pflichten bei einer Schwangerschaft wie ihr Arbeitgeber.

Beispielsweise muss sie ihrem Arbeitgeber bis zur 12. Schwangerschaftswoche mitteilen, dass sie schwanger ist. Aufgrund der Infektionsgefahr im Umgang mit dem Patienten und dem Verbot vom Umgang mit stechenden, schneidenden oder bohrenden Instrumenten ist es jedoch ratsam, bei dem Beruf der Zahnärztin oder Zahnmedizinischen Fachangestellten deutlich früher das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Dies erleichtert dem Arbeitgeber auch die Besetzung der freien Stelle in der Zahnarztpraxis, die durch den Mutterschutz in den 14 Wochen um die Entbindung entsteht (sechs Wochen vor sowie acht Wochen nach der Entbindung), bzw. durch das Jahr Elternzeit, sofern dieses beantragt wird.

Ausreichend Bewegung

Nach Ablauf der fünften Schwangerschaftswoche sollte die schwangere Zahnärztin oder schwangere ZFA nicht mehr als vier Stunden pro Tag im Stehen arbeiten. Ständiges Sitzen ist für die Schwangere jedoch auch nicht gesund. Daher sollte sie stattdessen immer wieder aufstehen und sich etwas bewegen, um optimale Bedingungen für sich und ihr Ungeborenes zu schaffen.

Kündigungsschutz

Ab Kenntnis der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung unterliegt die schwangere Zahnarzthelferin bzw. Zahnärztin einem Kündigungsschutz. Wenn der schwangeren Mitarbeiterin während ihrer Schwangerschaft, jedoch vor der Kenntnisnahme des Arbeitgebers gekündigt wurde, hat die schwangere Zahnärztin oder Zahnmedizinische Fachangestellte zwei Wochen Zeit, ihrem Arbeitnehmer ihre Schwangerschaft mitzuteilen und damit ihren Kündigungsschutz rückwirkend zu erwirken. Eine zeitlich befristete Anstellung fällt nicht unter diesen Kündigungsschutz bei Schwangerschaft.

Gehalt während der Schwangerschaft

Während des Beschäftigungsverbots hat die Schwangere ein Anrecht auf den sogenannten Mutterschutzlohn und damit auf die Zahlung des vollen Beschäftigungsentgelts. Wird die schwangere ZFA / Zahnärztin allerdings als arbeitsunfähig krankgeschrieben, erhält sie nach der 6-wöchigen Lohnfortzahlung nur noch Krankengeld.

Die Lohnzahlungen innerhalb des Beschäftigungsverbots übernimmt auf Antrag über das Umlageverfahren 2 rückwirkend die Krankenkasse. Im Falle der Krankschreibung erhält der Arbeitgeber dagegen keinerlei Erstattung für die sechs Wochen Lohnfortzahlung.

Zu beachten als Arbeitgeber

  • ab Kenntnis der Schwangerschaft Beschäftigungsverbot für bestimmte Tätigkeiten aussprechen
  • die für den Arbeitsschutz zuständige Aufsichtsbehörde informieren
  • Kündigungsschutz der schwangeren Mitarbeiterin beachten
  • Freistellung der Arbeitnehmerin für Vorsorgeuntersuchungen, sofern diese nicht außerhalb der Arbeitszeit stattfinden können
  • Grenzwerte der Röntgenverordnung nicht überschreiten, diese wöchentlich aufzeichnen

Zu beachten als Arbeitnehmerin

  • den Arbeitgeber spätestens bis zur 12. Schwangerschaftswoche über Schwangerschaft informieren
  • tägliche Arbeitszeit darf 8,5h (max. 90h in zwei Wochen) nicht überschreiten, bei Minderjährigen nicht mehr als 8h pro Tag (max. 80h in zwei Wochen)
  • Einhaltung des Beschäftigungsverbots für bestimmte Tätigkeiten
  • nach der fünften Schwangerschaftswoche nicht mehr als 4h täglich im Stehen arbeiten, bei sitzender Tätigkeit immer wieder aufstehen und bewegen

Checkliste zum download: To Dos beim Schwangerschaft als Zahnärztin

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Als Zahnärztin schwanger in der Zahnarztpraxis - Tipps und Hinweise

Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

Quellen


 
Ein Beitrag von:
Jennifer Schulte-Tickmann

Jennifer Schulte-Tickmann schreibt beim Deutschen Zahnarzt Service über die Karriere in der Dental-Branche. Sie verfolgt die Entwicklungen der Branche aktiv und möchte Zahnärzten bei der Jobsuche mit aktuellen und relevanten Informationen und Tipps behilflich sein.

     

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