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Zahnarztpraxis: Termine nicht abgesagt - was können Sie tun?
Die Situation kennt vermutlich jeder Zahnarzt: Ein Termin wurde vereinbart, doch der Patient meldet sich erst einige Stunden vorher, um kurzfristig abzusagen, oder meldet sich - im schlimmsten Fall - gar nicht. Die Nachbesetzung des Termins kann dementsprechend schwer bis unmöglich werden. Doch hat der Zahnarzt dann einen Anspruch auf Ausfallhonorar?

Zahnarzt-Ausfallhonorar: Keine einheitliche Rechtsprechung
Leider gibt es bei dieser weit verbreiteten Problematik bisher keine einheitliche Rechtsprechung. Beispielsweise entschied das Amtsgericht Bremen laut der zm-online, dass einem Zahnarzt auch bei kurzfristiger Terminabsage kein Ausfallhonorar zusteht. Dies liegt vor allem daran, dass das Amtsgericht Bremen die Terminvereinbarung nicht als rechtsverbindlichen Inhalt ansieht, sondern als rein organisatorischen Aspekt.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hingegen entschied anders. Um ein Ausfallhonorar geltend zu machen muss der Zahnarzt jedoch so konkret wie möglich den entstandenen Schaden glaubhaft machen und eine Bestellpraxis führen. Der Anspruch auf ein Ausfallhonorar bleibt jedoch nur dann bestehen, wenn der Zahnarzttermin nicht an einen anderen Patienten weitervergeben werden konnte, dies aber bei rechtzeitiger Absage, mindestens 24 Stunden vor dem Termin, möglich gewesen wäre.
Behandlungsvertrag sichert Ausfallhonorar für Zahnarzt
Das Amtsgericht Nettatal gesteht einem Zahnarzt das Ausfallhonorar generell zu, wenn ein Behandlungsvertrag zwischen ihm und dem Patienten besteht und dieser den Termin nicht rechtzeitig absagt. Mit dieser Behandlungsvereinbarung erklärt sich der Patient bereit, bei Terminversäumnis das Ausfallhonorar zu übernehmen.
Um einen Honorarausfall durchsetzen zu können empfehlen Experten, sich durch eine entsprechende Vereinbarung abzusichern, in der bereits die Höhe des Betrages festgelegt ist. Diese kann dem Patienten entweder als Regelung auf dem Aufnahmebogen oder als singuläres Dokument vorgelegt werden. Trotzdem muss dem Patienten jedoch innerhalb der Vereinbarung die Möglichkeit gegeben werden, sich bei unverschuldetem Fernbleiben zu entlasten. Auch besteht kein Anspruch auf Honorarausfall für den Zahnarzt bei rechtzeitiger Terminabsage des Patienten mit einer Begründung seines Nichterscheinens.
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